Satzung

Satzung des Vereins

Stars for Kids e.V. – jeder Engel braucht einen Stern

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Stars for Kids e.V. – jeder Engel braucht einen Stern

Er ist im Vereinsregister des Amtgerichtes Cottbus unter VR 4802 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Kolkwitz.
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereines ist

  1. die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe
  2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen
  3. Integrationshilfe

Der Zweck wird verwirklicht durch:

  1. die Förderung der Delfin- Therapie
  2. die Förderung alternativer Therapiemöglichkeiten für kranke und behinderte Kinder und Jugendliche
  3. die Förderung sämtlicher rehabilitativer Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der Delfin- Therapie sowie begleitender therapeutischer Maßnahmen während des Therapieaufenthaltes stehen
  4. die Durchführung von Forschungstätigkeit im Hinblick auf Verbesserungen alternativer Therapiemöglichkeiten (Ziffer 1) und rahabilitativer Maßnahmen (Ziffer 2) durch Mitarbeiter von Stars for Kids e.V. oder durch Dritte als Auftragsarbeit
  5. die generelle Hilfe und Förderung der Belange von Behinderten und ihre Integration in die Gesellschaft
  6. Unterstützung von bedürftigen Kindern und deren Familien

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Informationserstellung zur Delfin- Therapie und anderer alternativer Therapiemöglichkeiten für kranke und behinderte Kinder, Aufklärung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über deren Ziele und Ergebnisse erreicht. Etwaige Spendengelder sollen zur Unterstützung bedürftiger Kinder und Jugendliche verwendet werden.

Spenden können Personengebunden geleistet werden. Dieses muss zusammen mit der Spende in schriftlicher Form durch den Spender geschehen. Eine nachträgliche Personenbindung ist nicht mehr möglich. Sollte es dem Verein nicht möglich sein, die Spende dem Zweck entsprechend bzw. für die genannte Person einzusetzen, wird der Begünstigte bzw. dessen gesetzlichen Vertreter hierüber informiert. Die Spende wird sodann einem anderen, ähnlichen satzungsgemäßen Zweck zugeführt.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Vereinen und Stiftungen zu beteiligen, sofern diese steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dienen und als gemeinnützig vom zuständigen Finanzamt anerkannt sind.

Die Körperschaft darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es wird zwischen Vollmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ihre Vollmitglieder und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

Der Vorstand entscheidet über die Ausübung des Vorschlagrechtes an die Mitgliederversammlung nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand in alleiniger Kompetenz.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied  mitgeteilt werden.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitglieder

Es wird von den Mitgliedern ein Mindest Jahresbeitrag von 12,- Euro jährlich zum

15. Januar des laufenden Mitgliedsjahres erhoben.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereines können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge wurden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebührenbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Für Fördermitglieder können durch die Mitgliederversammlung Regelungen über Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen festgesetzt werden, die von denen für Vollmitglieder abweichen.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, sich über das gesamte Vereinsvorhaben zu informieren.

Sie sind berechtigt, Informationen über den Verein in der Öffentlichkeit zu präsentieren.

§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7a Schirmherr, Sonderbeauftragte, Ehrenbotschafter, Ausschüsse/ Beiräte

Der Verein hat einen/ eine Schirmherrn/ Schirmherrin.

Der Verein hat eine(n) oder mehrere Sonderbeauftragte(n), die (der) Vollmitglied des Vereines sein muss (müssen). Diese/ dieser wird (werden) von der Mitgliederversammlung ernannt und abberufen. Die (der) Sonderbeauftragte(n) unterstützen den Vorstand im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Näheres wird durch die Vereinsordnung des Vorstandes geregelt.

Innerhalb des Vereines können Ausschüsse/ Beiräte zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden. Diesen Ausschüssen/ Beiräten können auch Nichtmitglieder angehören. Über die Bildung von Ausschüssen/ Beiräten sowie Besetzung entscheidet der Vorstand. Die Bestimmung des Umfanges der Tätigkeiten der Ausschüsse/ Beiräten sowie der vom Vorstand verliehenen Kompetenzen bleibt einer Vereinsordnung des Vorstandes vorbehalten.

§8 Vorstand

Der Vorstand des Vereines im Sinne von § 26 BGB besteht aus der(m)

Vorstandsvorsitzenden sowie drei Stellvertretern.

Der Verein wird durch die/ den Vorstandsvorsitzende(n) alleine oder durch zwei Stellvertreter gemeinsam vertreten.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch Satzung auf ein anderes Organ des Vereines übertragen werden.

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
  4. Beschlussfassung über den Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Aufnahme von Neumitgliedern;
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Fördermitgliedern;
  6. Beschlussfassung über Bildung und Besetzung von Ausschüssen;
  7. Beschlussfassung über eine Vereinsordnung des Vorstandes

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied  ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes  Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand ausgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereines;
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Ernennung der(s) Sonderbeauftragten der Mitgliederversammlung

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Verein einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn 1/10 der Voll- und Ehrenmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der(dem) Vorsitzenden, bei deren(dessen) Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der Erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼  der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung einer solchen von 9/10 erforderlich.

Eine Änderung des Zweckes des Vereines kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende Liquidator.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Förderverein der Förderschule für Geistigbehinderte der Stadt Cottbus e.V. zur Förderung der Hilfe für Behinderte und der Förderung der Erziehung und Bildung.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Gründungsdatum: Kolkwitz, den 25. Mai 2009

  • Satzung geändert am 05.09.2009
  • Satzung geändert am 08.10.2010

Vorstand: Doreen Ohde, Bianca Hoffmann, Stefan Hoffmann & Jörg Garbe